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Akte: 61 - 2/3
821.41
Kollektive Arbeitsstreitigkeiten
Art. 31
Verfahren Die Einigungsstelle lässt ihre Vermittlung von sich aus oder auf das Begehren einer Behörde oder Beteiligter eintreten.
Alle von der Einigungsstelle Vorgeladenen sind bei Busse verpflichtet, zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Art. 32')
Art. 33
Fre~wdlge Ein- Errichten mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter gung~Mei len
eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt sie für die Beteiligten anstatt der
amtlichen in Tätigkeit.
Art. 34
Verhindlicher Die Parteien können den Einigungsstellen im einzelnen Falle, Schiedsprüche freiwilligen Einigungsstellen auch allgemein, die Befugnis übertragen,
verbindliche Schiedsprüche zu fällen.
Art. 35
Weiergehende Die Kantone können den Einigungsstellen weitere kunionale Be- Gesetze vorgesehenen Befugnisse übertragen.
tugni~e
Art. 36~392)
II. Arbeitszeit Art. 4O—64~~
als die in diesem
III. Beschäftigung von weiblichen Personen Art. 65~682)
Art. 69~>
Aufgehoben durch Art. 7 Abs. 1 des HG vom 12. Febr. 1949 über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (SR 821.42).
2, Aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes (SR 822.1U.
~> Die Abs. 1. 3 und 4 wurden aufgehoben durch Art. 72 Abs. 1 Bst. b des Arbeitsgesetzes
(SR 822.tl). die Abs. 2 und 5 durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 3 des HG vom 25. Juni 1971 über die
Revision des Zehnten Tit. und des Zehnten Tit.5'~ des Obligationenrechis <Der Arbeitsvertrag)
(SR 220 am Schluss. Schi- und UeB zum X. Tit.<.
2
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