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Akte: 74 - 3/4
Internationale Eutwicklungsiu~antmenarbeit und hunianitäre Hilfe — BG 974.0
3. Kapitel: Humanitäre Hilfe
Art. 7 Ziele
Die humanitäre Hilfe soll mit Vorbeugungs- und Nothilfemassnahmen zur Erhaltung gefährdeten menschlichen Lebens sowie zur Linderung von Leiden beitragen; sie ist namentlich für die von Naturkatastrophen oder bewaffneten Konflikten heimgesuchte Bevölkerung bestimmt.
Art. 8 Formen
1 Die humanitäre Hilfe kann folgende Formen annehmen:
a. Sachleistungen, insbesondere Abgabe von Nahrungsmitteln;
b. Geldbeiträge;
c. Entsendung von Spezialisten und Einsatzgruppen, insbesondere im Katastrophenfall;
d. jede andere Form, die den Zielen nach Artikel 7 dient.
2 Wo es angezeigt erscheint, werden einzelne Formen der humanitären Hilfe miteinander verbunden.
4. Kapitel: Finanzierung
Art. 9
Die Mittel für die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre bewilligt.
2 Bei den Rahmenkreditvorlagen sind die Lage der schweizerischen Wirtschaft und der Bundesfinanzen sowie die Erfordernisse der benachteiligten Gebiete im Inland zu beachten.
3 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der nach diesem Gesetz bewilligten Mittel. Er erstattet darüber der Bundesversammlung Bericht, wenn er einen neuen Rahmenkredit beantragt.
5. Kapitel: Vollzug
Art. 10 Internationale Vereinbarungen
Für die Verwendung der Gelder aus den Rahmenkrediten kann der Bundesrat internationale Vereinbarungen über Massnahmen nach diesem Gesetz abschliessen, unter Vorbehalt von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassungh.
Art. 11 Private Bestrebungen
Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Grundsätzen und
Zielen dieses Gesetzes entsprechen, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln
unterstützen. Die Institutionen haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
SR 101. Es handelt sieh um Abs. 4 in dci Fassuiw sorn "~ Jan. 1939 (BS 1 3>. Heute Abs. 3.
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