{"id":1839,"date":"2016-08-23T15:10:28","date_gmt":"2016-08-23T13:10:28","guid":{"rendered":"http:\/\/archivista.ch\/cms\/?page_id=1839"},"modified":"2017-06-21T17:39:19","modified_gmt":"2017-06-21T15:39:19","slug":"e-rechnung-2-0","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/archivista.ch\/cms\/de\/aktuell-blog\/jahre-2008-2019\/jahresrueckblick\/e-rechnung-2-0\/","title":{"rendered":"E-Rechnung 2.0"},"content":{"rendered":"<h1>\n\tElektronische PDF-Rechnungen ohne Signaturen<br \/>\n<\/h1>\n<p>\n\t<em><strong>Egg, 23. August 2016:<\/strong> Bereits im Jahre 2014 besch&auml;ftige das Thema <strong><a href=\"https:\/\/archivista.ch\/cms\/de\/aktuell-blog\/blogs-2014\/e-rechnungen\/\">Elektronische Rechnungsstellung.<\/a><\/strong> Damals ging es um die Ank&uuml;ndigung, dass der Bund ab 1. Janaur 2016 elektronische Rechnungen von seinen Lieferanten verlangt, um damit die E-Rechnungen zu f&ouml;rdern. Mittlerweile ist das Jahr 2016 l&auml;ngst da. Zeit, um eine erste Bilanz zu ziehen.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"https:\/\/archivista.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/stoss3.jpg\" style=\"width: 600px; height: 337px;\" \/>\n<\/p>\n<h2>\n\tDarum geht es bei der E-Rechnung<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tMit der elektronsichen Rechnungsstellung (E-Rechnung) erfolgt kein Postversand bei der Rechnugsstellung mehr. Vielmehr tauschen Lieferant und Kunde die Rechnung elektronisch aus. Auf welchem Weg und Wie dies geschieht, kann zwischen den Vertragsparteien grunds&auml;tzlich frei vereinbart werden. &Uuml;blicherweise werden heutzutage PDF-Rechnungen zwischen Sender und Emfp&auml;nger ausgetauscht. Da die meisten Unternehmen die Mehrwertsteuer bei den Lieferantenrechnungen als Vorsteuer abziehen (effektive Mehrwertsteuer), verlangt die Eidg. Steuerverwaltung bislang bei den elektronsichen PDF-Rechnungen eine qualifizierte Signatur, damit die Vorsteuer geltend gemacht werden kann.\n<\/p>\n<h2>\n\tBislang keine Kostenersparnis f&uuml;r KMUs<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tAn sich m&uuml;ssten elektronisch versandte Rechnungen deutlich g&uuml;nstiger sein als der Versand von Papierrechnungen. Dies aber ist aktuell nicht der Fall. Aus diesem Grunde setzte sich der elektronische Versand von Rechnungen nicht durch. Um den E-Rechnungen auf die Spr&uuml;nge zu helfen, f&uuml;hrte der Bund per 1.1.2016 eine Pflicht zum Senden von E-Rechnungen f&uuml;r Lieferanten ein. F&uuml;r kleinere bis mittlere Unternehmungen (KMUs) f&uuml;hrt diese Pflicht zu einem deutlich h&ouml;heren Aufwand, da sie entweder teure Softwaremodule nachr&uuml;sten, eine neue ERP-L&ouml;sung erwerben oder die Rechnungen manuell auf das Rechnungsportal des Bundes hochladen m&uuml;ssen. Kurz und gut, das Stellen von Rechnungen gegen&uuml;ber dem Bund ist heute eher eine Qual, von der vielgepriesenen Kostensenkung kann keine Rede sein. Sp&auml;t zwar, aber immerhin, hat dies auch die Politik erkannt.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"https:\/\/archivista.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/stoss4.jpg\" style=\"width: 600px; height: 337px;\" \/>\n<\/p>\n<h2>\n\tDie Interpellation 16.3387 vom 7. Juni 2016<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDer Nationalrat Fabio Regazzi hat am 7.&nbsp; Juni 2016 eine Interpellation (Anfrage) mit dem folgenden Text eingereicht:\n<\/p>\n<p>\n\t<em>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<em>1. Stellt jeder elektronische Rechnungsversand eine elektronische Rechnung im Sinne des MWST-Rechts dar?<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<em>2. Was sind die Alternativen zur digitalen Signatur f&uuml;r den Nachweis des erfolgreichen Rechnungsversands?<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<em>3. H&auml;lt er die Ausarbeitung von klaren Leitlinien zur elektronischen Rechnung f&uuml;r sinnvoll, um Unsicherheit und B&uuml;rokratie entgegen zu wirken?<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<em>4. Inwiefern beabsichtigt er zur St&auml;rkung des Schweizer Wirtschaftsplatzes die Anpassung des Schweizers an das internationale MWST-Recht?<\/em>\n<\/p>\n<h2>\n\tBegr&uuml;ndung der Interpellation (Originaltext)<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\t<em>Der Versand einer elektronischen Rechnung statt einer Papierrechnung ist mehrwertsteuerrechtlich erlaubt, sofern sie den Nachweis des Ursprungs, der Integrit&auml;t und der Nichtabstreitbarkeit des Versands erbringen kann. Dies vermag eine elektronische Rechnung nach Praxis der Eidgen&ouml;ssischen Steuerverwaltung (ESTV) nur dann eindeutig zu beweisen, wenn sie mit einer digitalen Signatur versehen ist. Bei elektronischen Rechnungen ohne digitale Signatur besteht zwar die M&ouml;glichkeit, mehrwertsteuerrechtliche Tatsachen (z.B. den Anspruch auf Vorsteuerabzug) mit weiteren Beweismitteln nachzuweisen (Grundsatz der Beweismittelfreiheit). In der Praxis ist aber unklar, welche Beweismittel daf&uuml;r n&ouml;tig sind. Unklar ist auch, ob jeder elektronische Rechnungsversand (z.B. eine per E-Mail versandte Kopie der Rechnung) eine elektronische Rechnung gem&auml;ss MWST-Recht ist.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<em><img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"https:\/\/archivista.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/stoos5.jpg\" style=\"width: 300px; height: 534px; float: right; margin-left: 10px; margin-right: 10px;\" \/>Das Unternehmen tr&auml;gt alle damit verbundenen Risiken (z.B. Verlust des Vorsteuerabzugs) und kann sich allenfalls gar strafbar machen. Um dieses Risiko zu vermeiden, bleibt ihm nur, die elektronische Rechnung mit einer digitalen Signatur zu versehen. Die Preise f&uuml;r digitale Signaturen sind aber derart hoch, dass der Kostenvorteil der elektronischen Rechnung zunichte gemacht wird. Entgegen dem urspr&uuml;nglichen Ziel der elektronischen Rechnung bleiben Rechnungsversand und Mehrwertsteuereintreibung teuer und kompliziert.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<em>Unsere Nachbarl&auml;nder haben die Problematik erkannt. In Deutschland ist eine elektronische Rechnung bereits umsatzsteuerrechtskonform, wenn die Unternehmen ein innerbetriebliches Kontrollverfahren bereitstellen, das einen verl&auml;sslichen Pr&uuml;fpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft. Die f&uuml;r Schweizer Unternehmen bestehende faktische Pflicht, jede elektronische Rechnung mit einer digitalen Signatur zu verkn&uuml;pfen, schadet somit dem Wirtschaftsplatz Schweiz.<\/em>\n<\/p>\n<h2>\n\tAntwort des Bundesrates vom 17. August 2016 (Originaltext)<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\t<em>1. Ja, sobald Daten und Informationen elektronisch &uuml;bermittelt werden (z.B. PDF-Dokument per Mail), liegt eine elektronische Rechnung vor.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<em>2. Mit dem Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG) wurde in Artikel 81 Absatz 3 das Prinzip der Beweismittelfreiheit eingef&uuml;hrt: Ein Nachweis darf nicht mehr vom Vorliegen eines bestimmten Beweismittels abh&auml;ngig gemacht werden. Es ist auch m&ouml;glich, mit andern Beweismitteln schl&uuml;ssig Beweis zu f&uuml;hren. Damit wollte der Gesetzgeber bewusst eine Abkehr von fixen Beweisregeln und der Praxis einen wesentlich gr&ouml;sseren Spielraum bei der Ber&uuml;cksichtigung der Verh&auml;ltnisse im Einzelfall einr&auml;umen. Bei elektronischen Rechnungen kann die Authentizit&auml;t (Herkunft) und Integrit&auml;t (Unversehrtheit) nicht nur mittels digitaler Signatur nachgewiesen werden. Weitere Beweismittel sind beispielsweise eine ordnungsgem&auml;sse Buchf&uuml;hrung, Bestellunterlagen, Lieferscheine, Buchungss&auml;tze, Zahlungen oder ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS), welches einen verl&auml;sslichen Pr&uuml;fpfad zwischen elektronischer Rechnung und dazugeh&ouml;riger Leistungserbringung schafft. Deren Beweiskraft ist im Einzelfall zu pr&uuml;fen (freie Beweisw&uuml;rdigung).<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<em>3. Die Beweismittelfreiheit bringt in der Verwaltungspraxis kaum Probleme mit sich. Aufgrund der Gesamtumst&auml;nde k&ouml;nnen unsignierte elektronische Rechnungen (wie auch Rechnungskopien auf Papier) in der Regel problemlos anerkannt werden. Vorausgesetzt ist, dass eine ordnungsgem&auml;sse Buchf&uuml;hrung vorliegt. Ein abschliessender Beweismittelkatalog kann hingegen nicht festgelegt werden; ein solcher w&uuml;rde der gesetzlich verankerten Beweismittelfreiheit widersprechen. Die ESTV pr&uuml;ft zurzeit im Gespr&auml;ch mit der Schweizer Wirtschaft, wie die bestehenden Unsicherheiten bei den Unternehmen ausger&auml;umt werden k&ouml;nnen. Sie wird ihre diesbez&uuml;gliche Kommunikation pr&auml;zisieren und ausbauen. Die ESTV wird sp&auml;testens 2017 die diesbez&uuml;glichen Vorgaben der MWSTV pr&uuml;fen und allf&auml;llige Anpassungen vornehmen.<\/em>\n<\/p>\n<p>\n\t<em>4. Auch in der EU m&uuml;ssen die Authentizit&auml;t und Integrit&auml;t elektronischer Rechnungen gew&auml;hrleistet sein. Das Erfordernis der digitalen Signatur aber wurde aufgehoben. Der Nachweis kann nun alternativ auch durch ein sog. innerbetriebliches Steuerungsverfahren (entspricht einem IKS) erbracht werden. Ausserdem sind in der EU die Anforderungen an Rechnungsstellung und -inhalt deutlich strenger als in der Schweiz. Damit ist die Schweizer Regelung, welche nebst einem IKS auch alle anderen Beweismittel zul&auml;sst, im Ergebnis liberaler als die EU-Regelung. Eine Adaption an die strengeren EU-Vorschriften wird daher vom Bundesrat zurzeit nicht angestrebt. Indes geht die Entwicklung bei den Steuerverfahren immer st&auml;rker in Richtung einer elektronischen Verarbeitung. Zudem wird die ESTV ihr Angebot an E-Government-Anwendungen in den n&auml;chsten Jahren weiter ausbauen, um f&uuml;r die Unternehmen Erleichterungen in den Steuerverfahren zu realisieren. Vor diesem Hintergrund wird zu pr&uuml;fen sein, ob und wo sich die notwendigen Nachweise im Steuerverfahren auch auf andere Weise als mittels digitaler Signatur erbringen lassen, was heute noch nicht abschliessend beurteilt werden kann.<\/em>\n<\/p>\n<h2>\n\tPDF-Rechnungen ohne Signatur zul&auml;ssig<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tDer Bundesrat f&uuml;hrt aus, dass gest&uuml;tzt auf das revidierte <strong><a href=\"https:\/\/www.admin.ch\/opc\/de\/classified-compilation\/64.html\">MwSt-Gesetz<\/a><\/strong> (Art. 81 Abs. 3) der Beweis frei erbracht werden kann, dass eine Rechnung stimmig ist. Dabei schreibt der Bundesrat (Zitat aus Antwort 3): <span style=\"color:#FF0000;\"><strong>&quot;&#8230;k&ouml;nnen unsignierte elektronische Rechnungen (wie auch Rechnungskopien auf Papier) in der Regel problemlos anerkannt werden. Vorausgesetzt ist, dass eine ordnungsgem&auml;sse Buchf&uuml;hrung vorliegt.&quot;. <\/strong><\/span>Diese Regelung sei im &uuml;brigen deutlich liberaler als die L&ouml;sung der EU, wo ein Nachweis nur mittels <strong><a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Internes_Kontrollsystem\">innerbetrieblichem Steuerungsverfahren (IKS)<\/a><\/strong> erbracht werden k&ouml;nne, ansonsten signierte PDF-Dateien vorliegen m&uuml;ssten.\n<\/p>\n<p>\n\tZwar ist die Interpellation noch nicht behandelt, doch l&auml;sst die Antwort des Bundesrates keinen Zweifel daran offen, dass die elektronische Rechnung ohne Signatur sowie die Papierrechnung dann zul&auml;ssig ist, wenn eine ordnungsgem&auml;sse Buchhaltung gef&uuml;hrt wird. Nun fragt sich allerdings, warum zwei Verordnungen zur Mehrwertsteuer bestehen, welche postulieren, eine PDF-Rechnung ohne Signatur sei unzul&auml;ssig. Ferner l&auml;sst die Antwort 4 erahnen, dass der Bundesrat selber nicht ganz sicher ist, wie er die beiden Verordnungen 641.201.511 und 641.201.511.1 intepretieren soll bzw. will. Letztlich m&uuml;sste der Bundesrat eingestehen, dass die beiden vom eidgen&ouml;ssischen Finanzdepartement erlassenen Verordnungen nutz- und sinnlos sind. Wer sich durch die Paragraphen w&uuml;hlt, erkennt folgendes:\n<\/p>\n<p>\n\t1. Die beiden Verordnungen st&uuml;tzen sich auf Art. 70 MwSt-Gesetz. Dort wird postuliert: &quot;Die ESTV kann <strong><span style=\"color:#FF0000;\">ausnahmsweise dar&uuml;ber hinausgehende Aufzeichnungspflichten<\/span><\/strong> erlassen, wenn dies f&uuml;r die ordnungsgem&auml;sse Erhebung der Mehrwertsteuer unerl&auml;sslich ist.&quot;\n<\/p>\n<p>\n\t2. Ausnahmsweise h&auml;tte bedeutet, dass Aufzeichnungspflichten nur dann h&auml;tten festgelegt werden d&uuml;rfen, wenn es sich um absolute Ausnahmen gehandelt h&auml;tte. Bei einer generellen Pflicht zur Signatur von PDF-Rechnungen kann keinesfalls von ausnahmsweise mehr die Rede sein.\n<\/p>\n<p>\n\t3. Wenn der Bund aber gleichzeitig die E-Rechnungen f&ouml;rdern will bzw. gar eine Pflicht zum Versand von E-Rechnungen an den Bund postuliert, dann h&auml;tte er gleichzeitig auch diese beiden Verordnungen ausser Kraft setzen m&uuml;ssen, doch genau dies erfolgte nicht &#8211; aus welchen Gr&uuml;nden auch immer.\n<\/p>\n<p>\n\t<img decoding=\"async\" alt=\"\" src=\"https:\/\/archivista.ch\/cms\/wp-content\/uploads\/image\/stoos6.jpg\" style=\"width: 600px; height: 337px;\" \/>\n<\/p>\n<h2>\n\tKostenersparnis am Horizont sichtbar<br \/>\n<\/h2>\n<p>\n\tSumma summarum bleibt &uuml;brig, dass E-Rechnungen, die von Lieferanten ohne Signatur zugestellt werden, sehr wohl mit der Vorsteuer abzugsf&auml;hig sind, sofern diese in der Buchhaltung korrekt erfasst sind. Im Umkehrschluss nicht zuteffend sein wird, dass die Vorsteuer auf nicht korrekt erfasste E-Rechnungen, die eine Signatur enthalten, gew&auml;hrt w&uuml;rde. Kunden in der EU haben, sofern keine Signaturen verwendet werden, ein sogenanntes <strong><a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Internes_Kontrollsystem\">IKS<\/a><\/strong> zu f&uuml;hren, diese Pflicht besteht f&uuml;r Kunden in der Schweiz nicht.\n<\/p>\n<p>\n\tDer Versand von E-Rechnung per Mail, ohne dass kostspielige Signaturverfahren, hat durchaus Potential. Dass es derzeit nicht vermeht angewandt wird, hat vorallem damit zu tun, dass bislang nicht oder nur unzutreffend informiert wurde, dass die Signaturen nicht notwendig sind. Daran ist (in der Schweiz) der Bund mitschuldig, indem zwei Verordnungen stehen gelassen werden, die gar nicht h&auml;tten erlassen d&uuml;rfen und weiter d&uuml;rfte es auch damit zu tun haben, dass es mitterweile eine ganze Softwarebranche gibt, welche derartige L&ouml;sungen verkauft.\n<\/p>\n<p>\n\tDas soll Unternehmen aber nicht davon abhalten, den Versand von E-Rechnungen aufzugleisen. F&uuml;r ArchivistaDMS und ArchivistaERP bedeutet dies, dass beide Produkte f&uuml;r derartige Abl&auml;ufe bereits vorbereitet sind. ArchivistaDMS kann <strong><a href=\"https:\/\/archivista.ch\/cms\/de\/aktuell-blog\/blogs-2009\/2009i-office-dateien-und-mails\/\">PDF-Dateien im Originalformat seit 2009<\/a><\/strong> verwalten und ArchivitaERP erm&ouml;glicht mit dem <strong><a href=\"https:\/\/archivista.ch\/cms\/de\/aktuell-blog\/brot-und-computer\/\">direkten Versenden von Mails aus ArchivistaERP<\/a><\/strong> heraus in bequemer Art und Weise, E-Rechnungen zu versenden.<\/p>\n\n\n\n\t<div class=\"dkpdf-button-container\" style=\"            text-align:right \">\n\n\t\t<a class=\"dkpdf-button\" href=\"\/cms\/wp-json\/wp\/v2\/pages\/1839?pdf=1839\" target=\"_blank\"><span class=\"dkpdf-button-icon\"><i class=\"fa fa-file-pdf-o\"><\/i><\/span> PDF Button<\/a>\n\n\t<\/div>\n\n\n\n\n\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elektronische PDF-Rechnungen ohne Signaturen Egg, 23. 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