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Akte: 70 - 2/3

946.201 Aussenhandel



nach Artikel 1 und der Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr beauftragen.
2 Diese Organisationen und Institutionen unterstehen diesbezüglich der Aufsicht und Weisungsbefugnis des Bundesrates oder der von ihm bezeichneten Verwaltungseinheiten.
Die Organe und Angestellten dieser Organisationen und Institutionen unterstehen den Vorschriften über die straf- und vermögensrechtliche Verantwortung und die Schweigepflicht der Bundesbeamten.


Art. 5 Gebühren
Der Bundesrat kann zur Deckung der Vollzugskosten Gebühren erheben und die
beauftragten Organisationen und Institutionen zur Gebührenerhebung ermächtigen.
Deren Tarife bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.


Art. 6 Rechtsschutz
Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Beschwerde gegen Verfügungen, die gestützt auf Ausführungserlasse zu diesem Gesetz getroffen werden, ein Einspracheverfahren vorauszugehen hat.
2 Verfügungen der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organisationen und Institutionen unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.')
3 Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Bundesamtes für Aussenwirtschaft unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig
iSt.2>



Art. 7 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ausführungsvorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 100000 Franken bestraft. Bei schwerer vorsätzlicher Widerhandlung kann der Täter überdies mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft werden.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Es gelten die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes3.
3 Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in fünf Jahren.
~ Widerhandlungen gegen das Zollgesetz4 werden ausschliesslich nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen geahndet, auch wenn ein Tatbestand nach diesem Artikel erfüllt ist.


Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS
1992 288: SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1 BBI 1991 11465).
2> Eingefügt durch Anhang Ziff. 64 des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS
1992 288: SR 173.110.01 Art. 2 Abs. 1: BBI 1991 11 465).
i> SR313.0
4> SR631.0


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