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Akte: 74 - 1/4

Bundesgesetz 974.0
über die internationale
Entwieklungszusammenarbeit
und humanitäre Hilfe


vom 19. März 1976


Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 8, 85 Ziffern 5 und 6 und 102 Ziffern 8 und 9 der Bundesverfassungh, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. März 19732) und in seinen Bericht vom 22. Januar I975~>, beschliesst:


1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Der Bund trifft Massnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe.

Art. 2 Grundsätze
1 Die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe sind Ausdruck der Solidarität, die eines der Prinzipien darstellt, nach denen die Schweiz ihr Verhältnis zur internationalen Gemeinschaft gestaltet und entsprechen der weltweiten Verflechtung. Sie beruhen auf der gegenseitigen Achtung der Rechte und Interessen der Partner.
2 Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse der Partnerländer und die Bedürfnisse der Bevölkerung, für die sie bestimmt sind.
Die Leistungen des Bundes erfolgen unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen. Sie ergänzen in der Regel eigene Anstrengungen der Partner.

Art. 3 Vorgehen
Die Massnahmen nach diesem Gesetz werden bilateral oder multilateral, gegebenenfalls auch autonom durchgeführt.
2 Die bilateralen Massnahmen werden unmittelbar direkt von den beteiligten Regierungen oder durch Vermittlung öffentlicher oder privater Stellen durchgeführt.
3 Die multilateralen Massnahmen werden durch Vermittlung internationaler Institutionen durchgeführt.
~ Die autonomen Massnahmen werden einseitig vom Bund durchgeführt.

AS 1977 1352
SR 101
2> BBI 1973 1 869
~) BBI 1975 1 487

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