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Akte: 74 - 4/4

974.0 Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit



Art. 12 Kantone, Gemeinden, öffentliche Institutionen
Der Bundesrat kann mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen bei
Vorhaben der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe
zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.


Art. 13 Bundesverwaltung
Der Bundesrat sorgt für die verwaltungsinterne Koordination der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe. Er setzt ein interdepartementales Komitee ein.


Art. 14 Beratendes Organ
1 Der Bundesrat ernennt eine beratende Kommission für internationale Entwicklungszusammenarbeit.
2 Die Kommission prüft namentlich Ziele und Rangfolge der Massnahmen. Fragen, die auch die Aussenwirtschaftspolitik berühren, werden an gemeinsamen Sitzungen mit der Konsultativen Kommission für die Handelspolitik beraten.


6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 15 Ausführung
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 19621) über den Abschluss von Vereinbarungen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern wird aufgehoben.


Art. 17 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.


Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 19772)









'[AS 19633711
2~ BRB vom 29. Juni 1977 (AS 1977 1357)


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