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Akte: 74 - 2/4

974.0 Wirtschaftliche und technische Zusaniinenarheit



Art. 4 Koordination
Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Partner und nach Möglichkeit mit den gleichgerichteten Leistungen anderer nationaler und internationaler Herkunft.


2. Kapitel: Entwicklungszusammenarbeit

Art. 5 Ziele
1 Die Entwicklungszusammenarbeit unterstützt die Entwicklungsländer im Bestreben, die Lebensbedingungen ihrer Bevölkerung zu verbessern. Sie soll dazu beitragen, dass diese Länder ihre Entwicklung aus eigener Kraft vorantreiben. Langfristig erstrebt sie besser ausgewogene Verhältnisse in der Völkergemeinschaft.
2 Sie unterstützt in erster Linie die ärmeren Entwicklungsländer, Regionen und Bevölkerungsgrnppen. Sie fördert namentlich
a. die Entwicklung ländlicher Gebiete;
b. die Verbessernog der Ernährungslage, insbesondere durch die landwirtschaftliche Produktion zur Selbstversorgung;
c. das Handwerk und die örtliche Kleinindustrie;
d. die Schaffung von Arbeitsplätzen;
e. die Herstellung und Wahrung des ökologischen und demografischen Gleichgewichts.


Art. 6 Formen
1 Die Entwicklungszusammenarbeit kann folgende Formen annehmen
a. technische Zusammenarbeit, die im besonderen bezweckt, durch Vermittlung von Wissen und Erfahmog die Entfaltung der Menschen zu fördern und sie zu befähigen, ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung, innerhalb ihrer eigenen Gesellschaft, mitzugestalten;
b. Finanzhilfe. die im besonderen zum Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Infrastrnktur der Bestimmungsländer beiträgt;
c. handelspolitische Massnahmen, die im besonderen bezwecken, die Entwicklungsländer besser am Welthandel zu beteiligen, damit sie aus ihm grösseren Nutzen ziehen können;
d. Massnahmen zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel. die die Entwicklung im Sinne des Artikels 5 begünstigen, namentlich von Investitionen;
e. jede andere Form, die den in Artikel 5 genannten Zielen dient.
2 Verschiedene Formen der Entwicklungszusammenarbeit können verbunden werden, namentlich technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe bei der Verwirklichung von Entwicklungsprogrammen und -projekten.

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