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Akte: 70 - 3/3

Aussenwirtschaftliche Massnahmen - BG 946.201



5 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ursprungsbescheinigungen
werden nach der Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929'> verfolgt
und beurteilt.
6 Die Strafverfolgung aufgrund der besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches2> bleibt in allen Fällen vorbehalten.


Art. 8 Strafverfahren
Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Artikel 7 Absätze 4—6 bleiben vorbehalten.


Art. 9 Anhörung von beratenden Kommissionen
1 Der Bundesrat bestellt eine Konsultative Kommission für Aussenwirtschaftspolitik.
Er hört sie zu den wesentlichen Fragen der Aussenwirtschaftspolitik an.
2 Fragen, welche die internationale Entwicklungszusammenarbeit berühren, werden
an einer gemeinsamen Sitzung mit der Beratenden Kommission für internationale
Entwicklungszusammenarbeit behandelt.

Art. 10 Berichterstattung und Genehmigung
1 Der Bundesrat berichtet der Bundesversammlung mindestens einmal jährlich über wichtige Fragen der Aussenwirtschaftspolitik. Die Genehmigung der Geschäftsführung erfolgt jedoch bei der Behandlung des jährlichen Geschäftsberichts des Bundesrates.
2 Ausserdem erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung innert sechs Monaten Bericht, wenn er Massnahmen angeordnet hat (Art. 1) oder Abkommen vorläufig anwendet (Art. 2). Die Bundesversammlung entscheidet aufgrund des Berichtes des Bundesrates, ob die Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen und über die Genehmigung der Abkommen.
3 Der Bundesrat kann in seinen Berichten weitere Abkommen über den Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr zur Genehmigung vorlegen.

Art. 11 Schlussbestimmungen
1 Die Ausführungsvorschriften zum Bundesbeschluss vom 28. Juni l972~1 über aussenwirtschaftliche Massnahmen bleiben in Kraft, soweit sie nicht vor dessen Ablauf
aufgehoben worden sind.
2 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

3 Es tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.




>1 [BS 10 525; AS 1974 1985, 1980 266. SR 946.31 Art. 27 Ziff. 11. Heute: nach der V vorn 4. Juli 1984 über die Ursprungsheglauhigung {SR 946.31~.
2> SR 311.0
3> [AS 1972 24221


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