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Akte: 51 - 1/6

Bundesgesetz 744.10
über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung



vom 18Juni 1993



Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 3l~'~ Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstabe g und 36 der Bundesverfassung'), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19932), beschliesst:


1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1
Dieses Gesetz regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse und die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen-und im Güterverkehr.
2 Der zweite, der vierte und der fünfte Abschnitt des Gesetzes gelten auch für Luft-seilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn sowie für alle andern Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.


2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal

Art. 2 Grundsatz
Die Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe (PIT-Betriebe) haben, unter Vorbehalt der Artikel 3 und 6, das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt ist.


Art. 3 Ausnahmen
1 Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen ist die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird oder die einem Nichttransportgewerbe als notwendiger Hilfsbetrieb dient.
2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.



AS 19933128
SR 101
2> BBI 1993 1 805

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