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Akte: 51 - 2/6

744.10 Automobitunternehmungen



Art. 4 Konzessionen und Fahrordnungsvorschriften
1 Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement kann für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilen.
2 Der Bundesrat kann für den Verkehr auf Bergstrassen Vorschriften für die Sicherheit der Fahrten der Post und der konzessionierten Unternehmungen erlassen.


Art. 5 Haftpflicht
1 Die PTT-Betriebe und die konzessionierten Unternehmungen sind dem Bundesgesetz vom 28. März 1905'> betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post unterstellt.
2 Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes2'.


Art. 6 Grenzüberschreitender Personenverkehr
1 Der Bundesrat kann im Rahmen des Vollzugs internationaler Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
2 Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat den Erlass solcher Bestimmungen für Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Bewilligung an die Voraussetzung knüpfen, dass diese Staaten Inhabern und Inhaberinnen einer schweizerischen Bewilligung Gegenrecht gewähren.
3 Er kann hierzu mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.


3. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmung

Art. 7 Begriffe
In diesem Gesetz gilt als:
a. Strassentransportunternehmung im Personenverkehr: jede Unternehmung, die eine der Offentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern. Die ausschliessliche Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen zu nicht gewerbsmässigen Zwecken und die Beförderung ihrer Arbeiter und Arbeiterinnen und ihrer Angestellten durch eine Unternehmung des Nichttransportgewerbes gelten nicht als Tätigkeit im Sinne dieser Begriffsbestimmung;
b. Strassentransportunternehmung im Güterverkehr: die Tätigkeit jeder Unternehmung, die gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführt;


SR221.112.742
2> SR 741.01


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