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Akte: 51 - 3/6

Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung 744.10



c. Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes').


Art. 8 Zulassungsbewilligung
1 Wer die Tätigkeit als Strassentransportuntemehmung im Personen- oder im Güter-
verkehr ausüben will, benötigt eine Bewilligung.
2 Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) erteilt.


Art. 9 Voraussetzungen
Wer eine Bewilligung erlangen will, muss:
a. zuverlässig (Art. 10),
b. finanziell leistungsfähig (Art. 11) und
c. fachlich geeignet sein (Art. 12).
2 Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt.


Art. 10 Zuverlässigkeit
Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren:
a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist;
b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die
Vorschriften:
1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,
2. über die Sicherheit im Strassenverkehr,
3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.
2 Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.


Art. 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Unternehmung ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl der Fahrzeuge oder, wenn sich dadurch ein niedrigerer Betrag ergibt, die Anzahl Sitzplätze der Personentransportfahrzeuge beziehungsweise das Total des zulässigen Gesamtgewichts der Gütertransportfahrzeuge.
2 Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest.



SR741.O1


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