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Akte: 51 - 4/6

744.10 Automobilunternehmungen



Art. 12 Fachliche Eignung
Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse ablegen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.
2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) unterstehen.
3 Die mit der Durchführung der Prüfung betrauten Verbände haben ein Prüfungsreglement zu erstellen, das zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des BIGA bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung.
4 Das BIGA bezeichnet die Fachausweise und Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist.
Von der Prüfung befreit sind:
a. die Inhaber und Inhaberinnen des eidgenössischen Fachausweises für Transport-Disponenten und Transport-Disponentinnen;
b. Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einer Strassentransportunternehmung nachweisen.


Art. 13 Widerruf der Zulassung
Das Bundesamt widerruft die Bewilligung entschädigungslos, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


Art. 14 Weiterführung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit
'Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, darf eine Strassentransportuntemehmung für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden.
2 Die ständige und tatsächliche Leitung der Unternehmung muss von einer Person übernommen werden, die zuverlässig ist und mindestens achtzehn Monate in der Geschäftsleitung dieses Betriebes tätig war.


Art. 15 Beschwerdeverfahren
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz" und dem Bundesrechtspflegegesetz2>.



5R172.021
2> SR 173.110


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