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Akte: 51 - 5/6

Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung 744.10



4. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16 Verletzung des Personenbeförderungsregals
1 Wer ohne Konzession oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu Personen befördert, wird mit Haft oder Busse bis zu 10000 Franken bestraft.
2 Wer die Tat fahrlässig begangen hat, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 17 Ausübung der Tätigkeit ohne Bewilligung
Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder Güterverkehr ohne Bewilligung ausübt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

Art. 18 Ordnungswidrigkeiten
1 Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.
2 Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung geahndet werden. Damit kann eine Kostenauflage verbunden werden.
Vorbehalten bleibt die Uberweisung an das Gericht aufgrund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchest).

Art. 19 Verfahren und Zuständigkeit
Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung ist das Eidgenössische Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement. Es kann für bestimmte Widerhandlungen die
Verfolgung und Beurteilung sowie den Strafvollzug nachgeordneten Dienststellen
übertragen.

Art. 20 Verwaltungsstrafrecht
Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz2 ist anwendbar.


5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, 2 Absatz 1 Buchstabe a, 3 und 61 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober l924~> werden aufgehoben.


SR31l.0
2 SR 313.0
3 SR783.0

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