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Akte: 51 - 6/6
744.10
Automobilunternehmungen
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Strassentransportunternehmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, müssen innen drei Jahren nach dessen Inkrafttreten um eine Bewilligung nachsuchen.
Art. 24 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten mit Ausnahme des 3. Abschnitts (Zulassung als Strassentransportuntemehmung). Für diesen Abschnitt legt er das Inkrafttreten nach Abschluss einer Vereinbarung mit der EG über den Strassenverkehr fest.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994 (mit Ausnahme der Artikel 7—15, 17 und 23)'>
BRB vom 30. Nov. 1993 (AS 1993 3133)
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